Hörgeräte Zuzahlung

Zuschuss für Hörgeräte durch Krankenkassen

Für medizinische Hilfsmittel wie Hörgeräte wird man von der gesetzlichen Krankenkasse nach Leistungskatalog bezuschusst. Jeder Hörakustiker stellt mitunter Hörgeräte zur Verfügung, die mit diesem Zuschuss komplett abgedeckt werden können und damit zuzahlungsfrei sind. Es handelt sich hierbei um sogenannte "Kassenhörgeräte", es muss in jedem Fall aber eine Rezeptgebühr von 10 € gezahlt werden.

Die zuzahlungsfreien Hörgeräte entsprechen den Standards für eine Hörgeräteversorgung und erfüllen die Anforderungen für ein besseres Hören im Alltag. Häufig jedoch entscheiden sich die Hörgeräteträger für Modelle im mittleren Preissegment. Hier beträgt die private Zuzahlung, die man selbst zu übernehmen hat in Schnitt circa 800 €. Nach oben hin kann die Zuzahlung in der besten Hörgeräte-Klasse bis zu 2000 € pro Gerät betragen. Eine Übersicht zu den verschiedenen Hörgeräte-Klassen finden Sie hier.

Damit eine Krankenkasse eine Zuzahlung der Kosten trägt, muss immer eine Verordnung über eine Versorgung mit Hörgeräten vorliegen. Diese bekommt man vom HNO-Arzt nach Untersuchung und Feststellung einer Schwerhörigkeit.

Bild: Hörgeräte Zuzahlung Kranken

Höhe der Zuzahlung für Hörgeräte durch die gesetzliche Krankenkasse

Je nach Schwere der Hörminderung staffelt sich die Zuzahlung der Krankenkasse. Bei mittelgradig bis hochgradiger Schwerhörigkeit kann man je nach Krankenkasse für die Ein-Ohr-Versorgung bis zu 784 € und bei der binauralen Versorgung bis zu 1412 € Zuzahlung erhalten. In der Regel bezuschussen die gesetzlichen Krankenkassen einen Betrag von circa 685 € bzw. 1.217 €.

Der Versorgungszeitraum beträgt hierbei 6 Jahre, was bedeutet, dass eine erneute Bezuschussung von Hörgeräten, erst nach diesem Zeitraum erfolgt. Weiter stellen die Krankenkassen einen Festbetrag für Reparaturen zur Verfügung, die sog. Reparaturkostenpauschale. Diese betragt je nach Krankenkasse 120 € - 125 €. Dieser Zuschuss gilt auch hier für einen Zeitraum von 6 Jahren.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Reparaturkostenpauschale in der Regel nicht alle Kosten in dem Zeitraum abdeckt und Mehrkosten müssen selber getragen werden. Hier empfiehlt es sich eine abzuschließen, um bei hohen Kosten, bspw. bei Verlust der Hörgeräte, abgesichert zu sein.

Krankenkassen und ihre Leistungen

Die folgende Tabelle zeigt anhand einiger Beispiele wie hoch die Bezuschussung der verschiedenen Krankenkassen ausfallen kann:

Krankenkasse 1 Hörgerät 2 Hörgeräte 1 Otoplastik Reparaturpauschale
AOK 685 €
(AOK Hessen 680 €)
1.217 €
(AOK Hessen 1.207 €)
33,50 €
alternativ 10 € für Dünnschlauch
125 €
(AOK Hessen 120 €)
VdeK

- TK
- DEK
- Barmer

685 € 1.217 € 33,50 € 125 €
IKK 685 € 1.217 € 33,50 €
alternativ 7,50 € für Dünnschlauch
125 €
BIG 685 € 1.217 € 33,50 €
alternativ 7,50 € für Dünnschlauch
125 €
BKK mit Vertrag 719 €  1.288 € 33,50 €
alternativ 10 € für Dünnschlauch
150 €
Deutsche BKK, pronova BKK, SBK, Audio BKK 685 € 1.217 € 33,50 €
alternativ 7,50 € für Dünnschlauch
125 €
Bahn BKK 685 € 1.217 € 33,50 €
alternativ 10 € für Dünnschlauch
125 €
Knappschaft/ LKK 650 € 1.144 € 33,50 € 120 €
Kassen ohne Vertrag 784,94 € 1.412,89 € 35,29 € keine

Andere Möglichkeiten der Zuzahlung

Neben der gesetzlichen Krankenkasse bieten auch private Krankenkassen Leistungen bei der Zuzahlung an. Diese richten sich aber nach den individuellen Verträgen, welche mit der gesetzlichen geschlossen wurden und lassen sich dementsprechend nicht pauschal auflisten. Wie diese im genauen aussehen, müssen bei Ihrem Hörakustiker oder besser gleich bei der eigenen Krankenkasse in Erfahrung gebracht werden.

Feststeht aber: private Krankenkassen sind nach dem Gesetz verpflichtet Ihre Hörgeräte zumindest anteilig zu bezahlen, sofern diese medizinisch notwendig sind und von einem HNO-Arzt verordnet wurden. Der Zuschuss kann auch über dem gesetzlich festgeschriebenen Zuschuss von 784,94 € liegen, den gesetzlich Versicherte bekommen.

Zuzahlung durch die Berufsgenossenschaft

Unter bestimmten Umständen kann die (Teil-) Kostenübernahme durch die Berufsgenossenschaft (BG) erfolgen. Dies bedarf einer in Teilen umfangreichen Prüfung und hängt unter anderem von Dingen wie der Lautstärke am Arbeitsplatz ab.

Der Aufwand kann sich aber durchaus lohnen, da die BG bei erfolgreichem Antrag mehr Zuschüsse gewährt. Sowohl bei der Hörgeräteversorgung, als auch bei der Übernahme von Reparaturkosten. Die Bezuschussung von Hörgeräten liegt rund 200 € höher, als bei der gesetzlichen Krankenkasse. Die Reparaturkostenpauschale liegt bei 289,77 €, im Vergleich zu den rund 120 €-125 €.

Ein weiterer Vorteil bei der Zuzahlung durch die BG ist, dass einem Hörgeschädigtem bereits nach 5 Jahren eine erneute Versorgung mit neuen Geräten zusteht.

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